Welchen Einfluss hat eine Elternschaft auf die Fälligkeit von Langzeitstudiengebühren an der OVGU?
Die Frist zur Überziehung der Regelstudienzeit verlängert sich von vier Semestern auf eine volle Regelstudienzeit. Denn:
Die Pflege und Erziehung von Kindern ist ausdrücklich einer der Gründe, die eine Verlängerung der Studiums an der OvGU über die Regelstudienzeit hinaus erlauben. Die Regelstudienzeit ist dabei spezifisch für die jeweiligen Studiengänge und in den Studien- und Prüfungsordnungen festgelegt. Bei einem konsekutiven Studium (z.B. Bachelor und Master hintereinander) ergibt sich die Regelstudienzeit aus den Summen der beiden einzelnen Studiengänge. Normalerweise kann man an der OvGU die Regelstudienzeit um vier Semester überziehen, bevor Studiengebühren fällig werden. Diese Frist ändert sich für den genannten Fall der Erziehung von Kindern durch studierenden Mütter und Väter, so dass das Studium nun um eine komplette Regelstudienzeit überzogen werden kann, bevor Gebühren fällig werden. Nach der doppelten Regelstudienzeit sind dann jedoch ohne weitere Fristen Studiengebühren fällig. Eine Stundung von Langzeitstudiengebühren kann durch einen Antrag mit beigefügter Kopie der Geburtsurkunde des Kindes an das Dezernat Studienangelegenheiten beantragt werden.
Ein Beispiel:
Ein Student ist im konsekutiven Masterprogramm seines Studiengangs und hat zuvor nach 7 Semester den Bachelor abgeschlossen. Die Gesamtregelstudienzeit beträgt damit 10 Semester (7 Semester Bachelor + 3 Semester Master). Nun erwarten seine Freundin und er Nachwuchs. Durch die gemeinsame Kinderbetreuung verzögert sich sein Studium. Im 14. Studiensemester erhält er die Aufforderung zur Zahlung von Langzeitstudiengebühren für das folgende Semester. Durch einen entsprechenden Antrag an das Dezernat Studienangelegenheiten verlängert er die Frist, so dass er bis zum 20. Semester ohne Studiengebühren studieren kann.
Die Handhabung der Studiengebühren für Eltern ist in der Satzung der OvGU vor allem im §3, Absatz (1) geregelt.
Unabhängig von der Frage der Fälligkeit von Studiengebühren muss natürlich die Verlängerung des Studiums und ggf. das Erfüllen studienspezifischer Fristen organisiert werden. Dies kann z.B. durch Lösungen wie Sonderstudienpläne und Teilzeitstudium erreicht werden und sollte mit den zuständigen StudienfachberaterInnen und Prüfungsämtern abgeklärt werden.